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News vom 17.11.2011

Die Wirksamkeit eines Einschreibens ist mit dem Einwurf eines Benachrichtigungszettels nicht gegeben, sondern erst mit der Aushändigung des Briefs.

 

So urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Fall einer Pflegerin, der fristlos gekündigt wurde (AZ 10 Sa 156/11). Sie hatte das Übergabe-Einschreiben trotz Benachrichtigung nicht bei der Post abgeholt. Die Arbeitgeberin warf ihr vor, den Zugang zur Kündigung bewusst vereitelt zu haben.

Die Richter sahen dies als unbeweisbare Unterstellung an. Schließlich weise der Benachrichtigungszettel lediglich darauf hin, dass ein Einschreiben zur Abholung vorliege, nicht aber auf Absender und Angelegenheit.


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