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1.
| | Präambel |
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1.
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Jedem Verkehrsauftrag zwischen dem Auftraggeber und Freeway Kurierservice Georg Schmitt (nachfolgend Freeway Kurierservice) liegen die gesetzlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) und des Postgesetzes (PostG) zugrunde. Bei internationalen Beförderungen mit Kraftfahrzeugen gelten die Bestimmungen des “Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr” (CMR), bei internationalen Lufttransporten die Regeln des “Warschauer Abkommens” (WA) in der Fassung von Den Haag 1955. |
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2.
| | Geltungsbereich |
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2.1.
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, für alle Tätigkeiten von Freeway Kurierservice, gleichgültig ob Fracht-, Speditions-, Lager-, Postdienstleistungsverträge oder sonstige üblicherweise zum Kurier- und Postdienstgewerbe gehörende Geschäfte über die Beförderung von Sendungen, sowie deren Besorgung oder Vermittlung. Sie gelten insbesondere auch für Umzugsverträge, soweit diese mit Fahrzeugen einschließlich Anhänger von nicht mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht ausgeführt werden können. |
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2.2.
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Für jeden Vertrag gelten ausschließlich diese AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Freeway Kurierservice ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. |
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3.
| | Auftrag und Informationspflichten des Auftraggebers |
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3.1.
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Aufträge sind formlos gültig. Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt, wer sich darauf beruft. |
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3.2.
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Der Auftraggeber unterrichtet Freeway Kurierservice bei Auftragserteilung von allen wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren, wie z.B. Gewicht, Menge, Werthaltigkeit der Güter, sowie über einzuhaltende Termine. |
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3.2.1.
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Der Auftraggeber hat insbesondere mitzuteilen, ob es sich bei der Sendung handelt um:
- Gefahrgut
- Briefe im Sinne des Postgesetzes (adressierte schriftliche Mitteilung)
- Geld, Wertpapiere oder Kostbarkeiten, Kunstgegenstände
- leicht verderbliche Güter
- lebende Tiere und Pflanzen
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3.2.2
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Soll gefährliches Gut befördert werden, hat der Auftraggeber Freeway Kurierservice bei Auftragserteilung schriftlich oder in sonst lesbarer Form die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, hat er Freeway Kurierservice über die von seinem Gut ausgehende Gefahr allgemein zu unterrichten. |
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3.2.3
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Freeway Kurierservice ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber gemachten Angaben nachzuprüfen oder zu ergänzen. |
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4.
| | Gegenstand des Vertrages |
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4.1.
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Befördert werden
- Güter, soweit sie mit Fahrzeugen bis 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht einschließlich Anhänger befördert werden können innerhalb Europas, ausgenommen ehemalige GUS-Staaten - vorbehaltlich der Beförderungsausschlüsse unter Ziff. 5.
- Briefe und Pakete bis max. 30 kg Einzelgewicht und den maximalen Abmessungen von Länge + Umfang = 300cm weltweit - vorbehaltlich der Beförderungsausschlüsse unter Ziff. 5.
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4.2.
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Dem Auftraggeber obliegt die auch für einen mechanischen Umschlag ausreichende Verpackung und Kennzeichnung der Sendung. |
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4.3.
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Nur in einzelvertraglicher Regelung kann von der Verpackungs- und Kennzeichnungspflicht des Auftraggebers abgesehen werden. Eine Haftung durch Freeway Kurierservice für die einzelvertraglich übernommene Verpackungs- und Kennzeichnungspflicht besteht jedoch nur, soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. |
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5
| | Beförderungsausschluss |
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5.1.
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Von der Beförderung ausgeschlossen sind
- Personen
- lebende Tiere
- Anhänger jeglicher Art
- radioaktive Stoffe
- Güter, deren Inhalt Nachteile für andere Güter oder sonstige Gegenstände, Tiere oder Personen haben können
- Güter, deren Im- oder Export nach den Richtlinien der beteiligten Länder verboten sind.
- Sendungen, die dem Postmonopol unterliegen (gem. § 51 Postgesetz)
- Gefahrgut nach GGVS, ausgenommen Gefahrgüter nach Kleinstmengenverordnung
- Wertsendungen wie geldwerte Papiere, Kunstgegenstände, Kostbarkeiten wie Uhren und Schmuck über 5.000,00 €
- verderbliche Güter
- sterbliche Überreste
- temperaturgeführte Güter
- Schusswaffen im Sinne des § 1 Waffengesetz
- zerbrechliche Güter wie Glas, Marmor, Steingut
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5.2.1
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Freeway Kurierservice obliegt keine Prüfungspflicht hinsichtlich eines Beförderungsausschlusses. |
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5.2.2.
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Freeway Kurierservice ist berechtigt, die Übernahme oder Weiterbeförderung zu verweigern, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Sendung von der Beförderung gemäß Ziff. 5.1. ausgeschlossen ist. |
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5.2.3.
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Die Übernahme von gemäß Ziff. 5.1. ausgeschlossenen Gütern stellt keinen Verzicht auf den Beförderungsausschluss dar und begründet keine Haftung. |
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5.2.4.
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Freeway Kurierservice ist berechtigt, vom Transport ausgeschlossene, jedoch übernommene Güter, sofern es die Sachlage rechtfertigt, unter Benachrichtigung des Auftraggebers zu verwerten oder zur Abwendung von Gefahren zu vernichten. |
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5.2.5.
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Übergibt ein Auftraggeber dennoch Güter, die nach Ziffer 5.1. dieser Bedingungen von der Transportleistung ausgeschlossen sind, so haftet er für alle etwa eintretenden Folgen. |
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6.
| | Leistungsumfang |
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6.1.
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Die KEP-Dienstleistung umfaßt: |
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6.1.1
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die Beförderung bzw. die Besorgung oder Beförderung durch Frachtführer, die Übernahme, den Umschlag, und die Zustellung der übergebenen Sendungen. |
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6.1.2.
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das Be- und Entladen der Sendung, soweit dies einer einzelnen Person zumutbar und von ihr auszuführen ist, und Größe, Gewicht und Art des Gutes bei der Auftragserteilung angegeben wurden, |
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6.1.3.
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bei Nichtantreffen des Empfängers
- die Benachrichtigung desselben
- die Benachrichtigung des Auftraggebers
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6.1.4.
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die Aushändigung an den Empfänger oder eine andere anwesende Person, die unter der Zustellungsadresse angetroffen wird und die Sendung entgegennimmt, auch wenn der Auftraggeber eine bestimmte Person benennt, es sei denn es bestehen begründete Zweifel an einer Empfangsberechtigung. Ausgenommen hiervon sind förmliche Zustellungen soweit sie ausdrücklich vereinbart wurden. Im übrigen besteht für Freeway Kurierservice keine Verpflichtung, eine Empfangsberechtigung zu überprüfen. |
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6.1.5.
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die Rückversendung von unzustellbaren oder annahmeverweigerten Sendungen an den Auftraggeber zu Lasten des Auftraggebers |
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6.2.
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Eine Empfangsbestätigung wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers von Freeway Kurierservice erteilt bzw. eingeholt. In der Empfangsbestätigungwird nur auf die Anzahl und Art der Sendungen Bezug genommen, nicht jedoch auf deren Inhalt, Wert oder Gewicht. |
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6.3.
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Soweit die Zustellung oder Rücksendung wegen Adressmängeln sowie fehlender Absenderangaben nicht möglich ist, darf Freeway Kurierservice die Sendung zur Feststellung des Auftraggebers oder Empfängers öffnen und, soweit die Prüfung ohne Ergebnis verläuft, bei Unmöglichkeit der Rücksendung an den Auftraggeber nach Ablauf einer sechsmonatigen Aufbewahrfrist vernichten. |
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7.
| | Leistungsentgelt |
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7.1.
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Mangels abweichender Vereinbarung, richtet sich das zu zahlende Entgelt nach der am Versandtag gültigen Preisliste von Freeway Kurierservice. Für leichtgewichtige Sendungen wird, sofern ihr Gewicht niedriger ist als da Volumengewicht, für die Fracht das Volumengewicht berechnet nach IATAStandard (kg = L x B x H in cm: 6000). |
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7.2.
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Kosten aus unvollständiger Auftragsübermittlung, unfreier Versendung, Fehladressierung, ungenügender Verpackung, Verzollung, Zwischenlagerung, zusätzlichen Anfahrten beim Empfänger, Rücksendungen, Umverfügungen oder aus nicht automatisch sortierfähigem Gut werden nach der jeweils gültigen Preisliste separat berechnet. |
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7.3.
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Sind Transportleistungsentgelte, Kosten oder Aufwendungen vom Empfänger zu zahlen, oder wurden sie von ihm verursacht, so hat der Auftraggeber Freeway Kurierservice die Aufwendungen zu ersetzen, die nicht auf erste Anforderung durch den Empfänger beglichen werden. |
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7.4.
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Wurde die bargeldlose Zahlung vereinbart, ist die von Freeway Kurierservice gestellte Rechnung sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. |
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8.
| | Haftung |
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8.1.
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Freeway Kurierservice haftet für Schäden, die zwischen der Übernahme und der Ablieferung des Kleingutes eingetreten sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bzgl. Haftung, Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüssen. |
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8.2.
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Neben den gesetzlich normierten Fällen ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung von Sendungen ausgeschlossen, soweit diese einem Beförderungsausschluss gem. Ziff. 5.1. unterliegen. |
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8.3.
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Der Auftraggeber haftet neben den gesetzlich geregelten Fällen vollumfänglich bei eigenem Verschulden oder Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen für alle Aufwendungen, Kosten oder Schäden, die durch den Versand von gemäß Ziff. 5.1. ausgeschlossenen Sendungen an Sach- oder Transportmitteln von Freeway Kurierservice und an anderen an Freeway Kurierservice übergebenen Sendungen entstehen sowie für alle Personenschäden und sonstige Kosten. |
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8.4.
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Für den Verlust und die Beschädigung von Briefen im Sinne des Postgesetzes übernimmt Freeway Kurierservice die Haftung nur insoweit, als ihm Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. |
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8.5.
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Abweichend von der gesetzlichen Haftung haftet Freeway Kurierservice europaweit - ausgenommen ehemalige GUS-Staaten - bei Verlust und Beschädigung der Sendung, ausgenommen bei Briefen im Sinne des Postgesetzes, Lagerhaltung und Umzugsgut und ausgenommen bei Lieferfristüberschreitung und Vermögensschäden, bis 1.000,-€ je Sendung und höchstens mit 200.000,-€ je Schadenereignis, verteilt auf alle Anspruchsteller. |
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9.
| | Haftungsausschluss |
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9.
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Der KEP-Dienstleister übernimmt keine Haftung
- für Schäden, die durch Krieg, kriegerische Ereignisse, Wegnahme von hoher Hand oder höhere Gewalt hervorgerufen worden sind.
- für Sendungen in Krisengebieten, sofern der Auftraggeber darauf hingewie sen wurde, dass dieses Land als Krisengebiet zu betrachten ist.
- für Schäden an flächigem Glas oder Marmor, sofern dieses nicht in stabilen Kisten verpackt ist, die nicht verwinden können.
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10.
| | Versicherung |
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10.1.1.
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Freeway Kurierservice bietet dem Auftraggeber durch einen Versicherer seiner Wahl eine Warenversicherung innerhalb Europas, ausgenommen ehemalige GUS-Staaten. Die Summe dieser Versicherungsleistung ist bei Verlust und Beschädigung, ausgenommen bei Briefen und Dokumenten sowie bei Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten, der Höhe nach auf 50.000,-€ begrenzt. |
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10.1.2.
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Wertsendungen können bis zu 5.000,-€ versichert werden, sofern die Sendung äußerlich keinen Hinweis enthält, der einen Rückschluss auf den Wert der Sendung ermöglicht. |
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10.2.
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Die Abtretung der Versicherungsansprüche durch den Auftraggeber ohne Einwilligung von Freeway Kurierservice ist ausgeschlossen. In dem Umfang, in dem anderweitiger Versicherungsschutz besteht, tritt die von Freeway Kurierservice abgeschlossene Versicherung nicht ein. |
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10.3.
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Die Versicherung kommt erst nach schriftlicher Bestätigung durch Freeway Kurierservice zustande. |
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11.
| | Haftungsansprüche und Verjährung |
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11.1.
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Haftungsansprüche erlöschen, wenn sie nicht bei Übergabe, sofern der Schaden äußerlich erkennbar ist, oder innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung der Sendung schriftlich geltend gemacht werden. |
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11.2.
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Geltend gemachte Haftungsansprüche verjähren nach einem Jahr, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach drei Jahren. |
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12.
| | Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht |
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12.
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Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche von Freeway Kurierservice aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, es sei denn es handelt sich um Ansprüche, die rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer als berechtigt anerkannt wurden. |
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13.
| | Schriftform |
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13.
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Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. |
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14.
| | Teilunwirksamkeit |
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14.
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Sollte eine dieser Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Anpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten. |
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15.
| | Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand |
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15.1.
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Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. |
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15.2.
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Gerichtsstand für alle Beteiligten, sofern sie Kaufleute sind, ist Mainz. |
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Stand: 01.04.2002
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